Zahlungen in eine Direktversicherung gehören zum Grundlohn
Zuschläge, die für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, können steuerfrei ausgezahlt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Zahlt ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer einen Teil des Lohns direkt in eine Unterstützungskasse ein, so zählt dieser Teil zum Grundlohn. Das Finanzamt darf diese Zahlungen nicht separat sehen und dementsprechend den Rahmen der möglichen Steuerfreiheit reduzieren, weil „der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit [...] arbeitsvertraglich zusteht“ (BFH, Az. VI R 11/21).
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